top of page

 

 Allgemeine Mandatsbedingungen der Kanzlei  Röder

 

1.

Geltungsbereich. Unsere nachfolgenden "Allgemeinen Mandatsbedingungen" gelten für alle Geschäftsbeziehungen, bei denen wir als Rechtsanwälte für Sie als Auftraggeber (Mandant) tätig werden, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Sie gelten insbesondere auch für weitere Aufträge/ Mandate, die künftig erteilt werden sollten, es sei denn, die Parteien vereinbaren im Einzelfall schriftlich etwas anderes.

2.

Vergütung/Vorschuss. Die Vergütung bestimmt sich nach gesonderter Vereinbarung. Soweit eine solche Vereinbarung nicht oder nicht wirksam getroffen ist, bestimmt sich die Vergütung nach den jeweils geltenden gesetzlichen und vom Gegenstandswert abhängigen Vergütungsbestimmungen.

3.

Aufrechnung. Der Mandant ist zur Aufrechnung gegen unsere Forderungen nur berechtigt, soweit die Forderung des Mandanten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.

Sicherungsabtretung; Wir sind berechtigt, vereinnahmte Zahlungseingänge im Zusammenhang mit dem Mandatsgegenstand vorab zur Deckung der jeweils fälligen Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer zu verrechnen. Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Gegner (insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz oder Abfindung), der Justizkasse, der Rechtsschutzversicherung oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe unserer Vergütungsansprüche sicherungshalber an uns abgetreten, wobei wir die Abtretung annehmen. Der Auftraggeber ermächtigt uns, die Abtretung in seinem Namen dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen und die abgetretene Forderung im eigenen Namen unmittelbar von diesem einzuziehen. Wir sind insoweit von den Beschränkungen des Verbotes des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit.

5.

Haftung.

a. Haftungsumfang. Wir haften für sämtliche schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

b. Haftungshöchstbegrenzung bei Beratung durch Rechtsanwälte:

Die Haftung des bzw. der beauftragten Rechtsanwälte auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten sowie die außervertragliche verschuldensabhängige Haftung wird im übrigen auf ein Betrag in Höhe von 250.000 Euro pro Schadenfall beschränkt, wenn wir den nach § 51 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) vorausgesetzten Versicherungsschutz unterhalten; diesen werden wir auf Verlangen des Mandanten nachweisen. Die Haftungsbeschränkung gilt bei Pflichtverletzung durch einen Rechtsanwalt entsprechend § 51a BRAO nur bei durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schäden. Sie gilt darüber hinaus für Mandanten, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, mit der Maßgabe, dass auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit unserer einfachen Erfüllungsgehilfen auf ein Betrag in Höhe von 250.000 Euro beschränkt ist.

c. Schadensfall. Ein einzelner Schadensfall im Sinne der vorgenannten Vorschriften ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstehen. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

d. Persönliche Haftung. Soweit im Einzelfall keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, haften wir für Schäden, die dem Mandanten durch unsere Tätigkeit entstehen, neben der Partnerschaft ausschließlich derjenige Partner, der mit der Bearbeitung des Auftrags im Rahmen seiner eigenen beruflichen Befugnisse befasst war; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.

e. Sonstige Schäden. Für sonstige Schäden haften wir nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von wesentlichen Pflichten. Wir haften nicht für Übersetzungsfehler, Schreibfehler und sonstige offensichtliche Unrichtigkeiten, sofern uns im Einzelfall kein Übernahmeverschulden trifft. Unsere mündlichen und fernmündlichen Auskünfte und Erklärungen außerhalb von bestehenden Vertragsverhältnissen sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.

f. Erweiterung des Haftungsumfanges durch Einzelversicherung. Wir haben eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme für ein Schadensereignis in Höhe von 250.000 Euro abgeschlossen. Wir weisen den Mandanten hiermit auf die Möglichkeit einer Einzelfallversicherung hin. Sollte er der Ansicht sein, dass die vorangehend bezeichnete Haftungssumme das Risiko des Mandanten im konkret übertragenen Mandat nicht angemessen abdeckt, wird der Berufsträger auf sein Verlangen eine Einzelfallversicherung abschließen, sofern der Mandant sich bereit erklärt, die dadurch entstehenden Mehrkosten (i.d.R. ca. tausend Euro pro eine Million Euro zusätzlicher Haftungssumme) zu übernehmen.

6.

Verjährung/ Ausschlussfristen.

a. Verjährung. Soweit ein Schadensersatzanspruch des Mandanten kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er gegenüber Mandanten, die Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind, innerhalb von 18 Monaten und bei Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB innerhalb von 24 Monaten zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und er oder der Anspruchsberechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis bei Mandanten innerhalb von 36 Monaten von ihrer Entstehung an.

b. Ausschlussfristen. Hat der Mandant von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen, ist er verpflichtet, diesen uns gegenüber innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten, die frühestens mit der Beendigung des Mandats zu laufen beginnt, geltend zu machen. Der Auftrag gilt spätestens bei der Übersendung der letzten Honorarrechnung als beendet. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und wir den Mandanten auf diese Folge hingewiesen haben. Unser Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen mit gesetzlicher Haftungsbeschränkung.

c. Die vorgenannten Beschränkungen gem. Ziff. 8 a und b. gelten nicht, soweit es sich um vorsätzlich verursachte vertragliche und/oder außervertragliche Ansprüche des Mandanten bzw. Anspruchsberechtigten handelt und für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

7.

Gerichtsstand/Erfüllungsort. Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis und aus allen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgründen, einschließlich an uns zum Einzug gegebener Schecks und Wechsel, ist unser Kanzleisitz in Singen. Ist der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen oder hat er seinen Wohnsitz außerhalb der BRD, ist der Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis Singen.

8.

Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen nach dem Recht irgendeines Staates unwirksam sein oder werden, so gilt das, was dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Die Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen im übrigen wird dadurch in keinem Fall berührt.


 

Meine Mandatsbedingungen

bottom of page